Posted by Marc on 16th Mai 2008

Schwarzsurfer sind Verbrecher?

Ich fand es schon immer sehr seltsam, dass es Leute gibt, die ihr WLAN Netz völlig unverschlüsselt verwenden und sich darüber wundern und aufregen, dass jemand über eben dieses WLAN Netz einfach mal “mitgesurft” ist.
Man stellt ja schließlich auch kein Auto ins Stadtzentrum, lässt die Türen offen und wundert sich dann, dass eine fremde Person sich in dem Wagen umgesehen hat – wenn nicht sogar noch mehr.

Ähnlich ist es in meinen Augen bei WLAN Netzwerken. Wer sein WLAN Netzwerk nicht ausreichend schützt, weil er zu faul oder zu blöd dafür ist, der kann sich nicht wundern, dass andere Personen sich in dieses Netzwerk einklinken. Schließlich ist ein so ungeschütztes WLAN ja fast schon eine Einladung, dieses private WiFi Netzwerk als Hotspot zu verwenden und noch dazu ist es wirklich kein großer Aufwand, sein kabelloses Netzwerk mit einem WPA2 Key und einer statischen IP, anstatt Verwendung von DCHP, schützen. Wer komplett auch Nummer sicher gehen will, der kann ja sogar den Zugriff auf bestimmte MAC Adressen beschränken.
Sein WLAN Netzwerk zu schützen ist wirklich eine Leichtigkeit, die lediglich einen kleinen Zeitaufwand von 5 Minuten beansprucht.

So habe ich mich wie gesagt schon länger gewundert, dass Besitzer von unverschlüsselten WLAN Netzwerken sich über “Schwarzsurfer” aufregen gewundert und fand sogar die Schadensersatzansprüche schlicht unnötig. Aber dass das Mitsurfen in unverschlüsselten, privaten WLAN Netzen jetzt sogar eine Straftat ist, das übertrifft in Sachen Lächerlichkeit doch wirklich alles.

Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine “elektrische Sende- und Empfangseinrichtung” und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff “Nachrichten” umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte “abgehört”, in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe.

(Quelle: heise)

Ob man das Empfangen einer IP Adresse des WLAN Routers nun wirklich als “Abhören” bezeichnen kann? Das würde ich doch bezweifeln, schließlich beinhaltet eine IP Adresse keinerlei private Informationen, dememtsprechend mag “Abhören” hier zwar juristisch der richtige Begriff sein, doch ich finde dennoch, dass er sehr unpassend ist.

Wieder mal eine Gerichtsentscheidung, die ich nicht nachvollziehen kann.
Immerhin bliebt es für den “Täter” in diesem Fall bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, weil die Rechtslage für “Schwarzsurfer” bisher nicht klar war.

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